Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertragsabschluss

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeglicher vertraglichen Vereinbarung mit der PLAY HIGH Band GbR (im Folgenden PLAY HIGH oder Künstler genannt).
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Maßgeblich sind die im Angebot formulierten und per Auftragsbestätigung seitens PLAY HIGH fixierten Vereinbarungen. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner die Bedingungen an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch persönlich für das Einhalten des Vertrages und bestätigt gleichfalls durch seine Beauftragung, dass er für die Veranstaltung ausreichend versichert ist. Beide Vertragspartner vereinbaren, Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu halten.

§2 Technische Anforderungen

Der Technical Rider (technische Anforderungen) ist Bestandteil des Gastspielvertrags. Sondervereinbarungen, die dem Technical Rider nicht entsprechen, werden vorher mit dem technischen Ansprechpartner vereinbart und werden auf Verlangen der Künstler schriftlich festgehalten.
Der aktuelle Technical Rider ist über den folgenden Link abrufbar: Technical Rider (PDF)

§3 Programmgestaltung

Die Künstler sind in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei. Dies betrifft insbesondere Musikauswahl sowie Spiel- und Pausenzeiten. Künstlerischen Weisungen des Vertragspartners und seines Personals unterliegen die Künstler nicht. Im Rahmen der Show werden ggf. eigene Konfetti-Shooter sowie Effekt-Nebelmaschinen eingesetzt. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Band rechtzeitig vor dem Auftritt auf örtliche Beschränkungen hinzuweisen (z.B. Feuer-/Rauchmeldesysteme o.ä.). Ohne rechtzeitigen Hinweis ist eine Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
Bei Ausfall eines Mitglieds der Band aufgrund Erkrankung oder aus sonstigen Gründen wird die Band mit adäquatem Ersatz auftreten. Es entstehen hierdurch keine Ersatzansprüche auf Seiten des Vertragspartners.

§4 Spielzeit

Es gilt die im Angebot formulierte und per Auftragsbestätigung seitens PLAY HIGH fixierte Spielzeit. Verzögert sich der Spielbeginn aus Gründen, die die Band nicht zu vertreten hat, endet die Spielzeit dennoch vereinbarungsgemäß. Bei Verlängerung der vereinbarten Spielzeit wird eine zusätzliche Gage je angefangener Stunde fällig. Die Höhe der Gage ist zu vereinbaren und ist u.a. variabel abhängig von der Anzahl Crew-Mitglieder. Eine Verlängerung der Spielzeit ist in jedem Fall mit den Künstlern abzustimmen.

§5 DJ, Show–Acts, etc.

Der Veranstalter kann einen DJ stellen, der im Wechsel mit den Künstlern bzw. in den Spielpausen auflegt. Die Setlist des DJs ist mit den Künstlern abzustimmen. Durch die Künstler geäußerte Ausschlüsse werden berücksichtigt.

Etwaige vom Veranstalter beauftragte Show–Acts wie Solokünstler o.ä. werden nur entsprechend vorheriger Abstimmung eingebunden.

Keine (Mit-)Nutzung der bandeigenen Technik ohne Absprache vor der Veranstaltung!

§6 Ansprechpartner am Veranstaltungstag

Am Veranstaltungstag ist eine vom Veranstalter im Vorfeld benannte und entscheidungsbefugte Person rechtzeitig vor Ort. Diese Person muss Zugang zu allen relevanten Bereichen haben.

§7 Auf- und Abbau der bandeigenen Technik

Am Veranstaltungstag können die Künstler und/oder deren Helfer 3 Stunden vor Spielbeginn mit dem Aufbau der eigenen Anlagen beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist eine vom Veranstalter beauftragte Person mit Schlüsselgewalt anwesend. Eine vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Bühne sowie P.A.- und Lichttechnik sind zu diesem Zeitpunkt bereits aufgebaut und betriebsbereit. Für den zu vereinbarenden Fall, dass P.A.- und/oder Lichttechnik von der Band mitgebracht werden, verlängert sich die Aufbauzeit und ist je nach Veranstaltungsgröße individuell zu vereinbaren.
Der Veranstalter ermöglicht vor und nach dem Auftritt ungehinderten Zugang zur Bühne und die Möglichkeit der Anfahrt mit dem PKW mit Anhänger bzw. Kleintransporter bis direkt an bzw. möglichst nahe an die Bühne. Der Veranstalter stellt Parkplätze in ausreichender Zahl und Form in direkter Nähe bereit.

§8 Soundcheck

Der Veranstalter sichert einen ungestörten Soundcheck 1 Stunde vor Publikumseinlass zu.

§9 Verpflegung

Der Veranstalter verpflichtet sich, während der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbauzeiten) alkoholische und nicht-alkoholische Getränke (Wasser, Cola, etc.), sowie Kaffee und Speisen („Hausmannskost“ mit Salat, keine ausschließliche Imbissverpflegung) für Künstler, Helfer und Techniker in normalem Umfang kostenfrei bereitzustellen.

§10 Gästeliste

Die Künstler können dem Veranstalter eine Liste mit Personen vorlegen, die als Gäste der Künstler freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne dass dadurch den Künstlern Kosten entstehen.

§11 Anmeldung der Veranstaltung

Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung wird vom Veranstalter vorgenommen. Alle dadurch entstehenden Kosten, wie bspw. Kosten für die GEMA, werden vom Veranstalter getragen. Eine tabellarische Liste der gespielten Titel/Interpreten wird auf Anfrage nach der Veranstaltung zugesendet. Die Einreichung z.B. im Online-Portal der GEMA o.ä. wird nicht von den Künstlern durchgeführt.

§12 Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erbringung der Dienstleistung fällig. Die Zahlung erfolgt direkt nach Veranstaltungsende bar oder per Überweisung auf das angegebene Bankkonto.

§13 Datennutzung zu Werbezwecken

Informationen zu Veranstaltungen werden zu werblichen Zwecken genutzt. Zu den verwendeten Informationen zählen nur die auch anderweitig öffentlich zugänglichen, werbewirksamen Informationen wie bspw. Veranstaltungsname, -texte, -ort, -datum, sowie etwaige (Firmen-)Logos. Personenbezogene Daten sind hiervon ausgenommen und zählen nicht zu den verwendeten Informationen. Die Informationen werden auf den Internetseiten von PLAY HIGH, z.B. im Bereich Termine und/oder Referenzen, in eigenen Werbebroschüren wie Pressemappen o.ä. und auf den Internetauftritten der Band bei facebook, twitter, instagram, youtube etc. genutzt. Der Veranstalter ist berechtigt, dieser Datennutzung schriftlich zu widersprechen.

§14 Vertragsstrafe und Stornierung

Sollte der Veranstalter den Vertrag schuldhaft verletzen, ist eine Vertragsstrafe vom Veranstalter in Höhe von 25% der vereinbarten Gage zu zahlen. Dies gilt bei mehrtägigen Veranstaltungen separat pro gebuchtem Veranstaltungstag. Sofern den Künstlern zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung bereits Kosten entstanden sind (z.B. durch beauftragte Technik-Dienstleister, nicht stornierbare Hotelbuchungen, Reisekosten etc.), werden diese Kosten zusätzlich zur Vertragsstrafe dem Auftraggeber belastet.

Im Falle einer Stornierung werden 100% der vereinbarten Gage fällig. Dem Auftraggeber steht es frei den Künstlern einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§15 Rechtswahl

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Gültigkeit halber der Schriftform. Die Rechtsbeziehung dieses Vertrages unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Oktober 2023